1. Es gelten ausschließlich unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Anders lautende Bedingungen des Bestellers - soweit sie nicht in unseren jeweiligen Angeboten und den schriftlichen Auftragsbestätigungen festgelegt sind - gelten nicht, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.
1. Sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, sind wir berechtigt, innerhalb angemessener Frist Sicherheiten zu verlangen. Kommt der Besteller dieser Aufforderung nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Sofern zwischen dem Besteller und uns ein Kontokorrent-verhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, soweit ein solcher nicht anerkannt wird, sondern ein "kausaler" Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Käufer in die Insolvenz gerät.
2. Der Besteller ist berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferten Waren innerhalb seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs an Dritte weiterzuveräußern. Soweit dies geschieht, ist der Besteller jedoch verpflichtet, uns schon jetzt alle Ansprüche abzutreten, die ihm aus dem Weiterverkauf gegenüber seinem Abnehmer erwachsen. Die Abtretung ist auf die Höhe der Forderung beschränkt, welche als Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt. zwischen dem Besteller und uns vereinbart worden ist. Wir nehmen heute bereits diese Abtretung an. Sofern die uns zustehenden Sicherheiten den realisierbaren Wert unserer Forderungen mehr als 20 % übersteigen, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Bestellers die entsprechenden Sicherheiten freizugeben.
bleiben vorbehalten, soweit diese dem Besteller zumutbar sind.
1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachge-kommen ist.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Lieferant nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form von Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahr-übergang.
1. Wir haften lediglich im Falle einer Pflichtverletzung in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haften wir nicht, es sei denn, der eingetretene Schaden sei auf einer fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Ver-tragspflicht zurückzuführen. Haften wir aus diesem Grunde, so ist unsere Haftung auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.
2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
3. Soweit wir nach den vorstehenden Bestimmungen haften, ist die Haftung, insbesondere auch im Rahmen von Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt.
1. Wir bewirken Versand und Verpackung nach bestem Ermessen, haften aber nicht für billigste und kürzeste Verfrachtung.
2. Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Auslieferungslager, es sei denn, es ist im Einzelfall etwas anderes vereinbart. Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
3. Geraten wir aufgrund einer verbindlich vereinbarten Lieferzeit in Verzug, dann ist der dem Besteller zustehende Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens infolge einer von uns zu vertretenen Pflichtverletzung auf 0,5 %/vollendete Woche, maximal jedoch 5 % des Kaufpreises beschränkt.
4. Soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haften wir nach den gesetzlichen Be-stimmungen, allerdings beschränkt sich dann die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden des Bestellers.
Erfüllungsort ist für beide Teile der Sitz des Lieferers. Ausschließlicher Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers sein oder des Bestellers Wohnsitz.