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Einkaufsbedingungen der Via Traffic Controlling GmbH

Überarbeitung vom 12.12.2023

§ 1 Geltungsbereich, Form

1. Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Via Traffic Controlling GmbH („VIA TRAFFIC“) mit ihren Geschäftspartnern und Lieferanten („LIEFERANT“). Die Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der LIEFERANT Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Diese Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der LIEFERANT die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem LIEFERANTEN zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass VIA TRAFFIC in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

3. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des LIEFERANTEN werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als VIA TRAFFIC ihrer Geltung schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn VIA TRAFFIC in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des LIEFERANTEN dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.

4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen sowie Rahmenverträge mit dem LIEFERANTEN (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Sie werden, sofern dort keine spezielleren Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden Einkaufsbedingungen ergänzt. Vertragsänderungen, Ergänzungen oder mündliche Nebenabreden gelten nur dann, wenn sie von VIA TRAFFIC schriftlich bestätigt worden sind.

5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des LIEFERANTEN in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Bestellungen und Aufträge

1. Die Bestellung durch VIA TRAFFIC gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der LIEFERANT zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen. Sofern dieser Hinweis unterbleibt, gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2. Der LIEFERANT ist gehalten, die Bestellung von VIA TRAFFIC innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).

3. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch VIA TRAFFIC.

4. VIA TRAFFIC ist berechtigt, Produktspezifikationen, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer angemessenen Frist vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern, soweit diese Änderung im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des LIEFERANTEN ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können. VIA TRAFFIC wird dem LIEFERANTEN die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des LIEFERANTEN mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der LIEFERANT wird VIA TRAFFIC die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gem. S. 1 schriftlich anzeigen.

5. VIA TRAFFIC ist berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn VIA TRAFFIC die bestellten Produkte in ihrem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom LIEFERANTEN zu vertretenen Umständen (wie z.B. die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden kann oder sich die Vermögensverhältnisse des LIEFERANTEN nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.

§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug

1. Die von VIA TRAFFIC in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der LIEFERANT ist verpflichtet, VIA TRAFFIC unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

2. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der LIEFERANT mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung bedarf.

3. Teillieferungen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.

4. Ein Eigentumsvorbehalt ist nicht vereinbart.

5. Ist der LIEFERANT in Verzug, kann VIA TRAFFIC – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. VIA TRAFFIC bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem LIEFERANTEN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

1. Der LIEFERANT ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von VIA TRAFFIC nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der LIEFERANT trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

2. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

3. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in § 5 Abs. 3 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung. Getrennt vom Lieferschein ist VIA TRAFFIC eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf VIA TRAFFIC über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn VIA TRAFFIC sich im Annahmeverzug befindet.

5. Für den Eintritt des Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der LIEFERANT muss VIA TRAFFIC seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von VIA TRAFFIC (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät VIA TRAFFIC in Annahmeverzug, so kann der LIEFERANT nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom LIEFERANTEN herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem LIEFERANTEN weitergehende Rechte nur zu, wenn VIA TRAFFIC sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen -bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des LIEFERANTEN (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Auf das Verlangen von VIA TRAFFIC hat der LIEFERANT die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

3. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer gegebenenfalls vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. VIA TRAFFIC zahlt – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – nach Waren- und Rechnungseingang innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Kalendertagen netto. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von VIA TRAFFIC vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist VIA TRAFFIC nicht verantwortlich.

4. VIA TRAFFIC schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

5. VIA TRAFFIC ist berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihr noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den LIEFERANTEN zustehen.

6. Der LIEFERANT hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 6 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

1. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält VIA TRAFFIC sich die Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an VIA TRAFFIC zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen auch nach Beendigung des Vertrags geheim zu halten. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.

2. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die VIA TRAFFIC dem LIEFERANTEN zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des LIEFERANTEN gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

3. Der LIEFERANT wird seine Unterlieferanten entsprechend diesem Abs. 1 und Abs. 2 verpflichten.

4. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den LIEFERANTEN wird für VIA TRAFFIC vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch VIA TRAFFIC, so dass VIA TRAFFIC als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.

5. Die Übereignung der Ware auf VIA TRAFFIC hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Sofern im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des LIEFERANTEN auf Übereignung angenommen wird, erlischt der Eigentumsvorbehalt des LIEFERANTEN spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. VIA TRAFFIC bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 7 Mangelhafte Lieferung

1. Für die Rechte von VVIA TRAFFIC bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den LIEFERANTEN gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu Gunsten von VIA TRAFFIC, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.

2. Der LIEFERANT haftet insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf VIA TRAFFIC die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von VIA TRAFFIC, vom LIEFERANTEN oder vom Hersteller stammt.

3. Zu einer Untersuchung der Ware oder Erkundigungen über etwaige Mängel ist VIA TRAFFIC bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen VIA TRAFFIC Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn VIA TRAFFIC der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

4. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von VIA TRAFFIC beschränkt sich auf Mängel, die VIA TRAFFIC bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von VIA TRAFFIC für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt eine Rüge (Mängelanzeige) durch VIA TRAFFIC jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

5. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; der gesetzliche Anspruch von VIA TRAFFIC auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der LIEFERANT auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von VIA TRAFFIC bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet VIA TRAFFIC jedoch nur, wenn VIA TRAFFIC erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

6. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von VIA TRAFFIC und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der LIEFERANT seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von VIA TRAFFIC durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von VIA TRAFFIC gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so ist VIA TRAFFIC berechtigt, den Mangel selbst beseitigen und vom LIEFERANTEN Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den LIEFERANTEN fehlgeschlagen oder für VIA TRAFFIC unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird VIA TRAFFIC den LIEFERANTEN unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

7. Im Übrigen ist VIA TRAFFIC bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat VIA TRAFFIC nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

§ 8 Leistungsstörungen

1. Schwerwiegende Ereignisse, wie höhere Gewalt, die außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegen und unvorhersehbare Folgen für die Leistungsbereitstellung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Hauptleistungspflichten, soweit die jeweilige Vertragspartei ganz oder weit überwiegend an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert ist, ohne hierfür ein Verschulden zu haben. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen im Rahmen des Bezugs des LIEFERANTEN gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn dessen unmittelbarer Zulieferer seinerseits durch ein Ereignis gem. S. 1 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist und kein anderer Zulieferer zur Versorgung im Stande ist. Es besteht kein Leistungshindernis, wenn die Heranziehung eines alternativen Zulieferers selbst unter erheblichen Anstrengungen und höheren Kosten möglich ist. Der LIEFERANT trägt insoweit das umfassende Beschaffungsrisiko.

2. Eine automatische Vertragsauflösung ist mit Eintritt eines Ereignisses gemäß Abs. 1 nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem Leistungshindernis unverzüglich zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. VIA TRAFFIC kann vom Vertrag zurücktreten, wenn ihr eine zeitlich, qualitativ oder quantitativ abweichende Lieferung nicht zumutbar ist.

3. Pönalen und Verzögerungsschäden bei VIA TRAFFIC, die Folge eines Ereignisses gemäß Abs. 1 im Pflichtenkreis des LIEFERANTEN sind, jedoch nicht mit Verweis hierauf verweigert werden können, hat der LIEFERANT zu tragen.

4. Soweit VIA TRAFFIC seitens ihres Abnehmers eine Leistungsverweigerung gemäß Abs. 1 entgegengehalten wird, ist VIA TRAFFIC auch gegenüber dem LIEFERANTEN berechtigt, die weitere Abwicklung des Vertrages auszusetzen oder – soweit das Abnahmehindernis nicht in absehbarer Zeit entfällt – vom Vertrag zurückzutreten. Dem LIEFERANTEN stehen in diesem Fall keine Ersatzansprüche zu.

§ 9 Lieferantenregress

1. Im Rahmen des Lieferantenregresses ist VIA TRAFFIC insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom LIEFERANTEN zu verlangen, die VIA TRAFFIC seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

2. Bevor VIA TRAFFIC einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird VIA TRAFFIC den LIEFERANTEN benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von VIA TRAFFIC tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer von VIA TRAFFIC geschuldet. Dem LIEFERANTEN obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

3. Die Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch VIA TRAFFIC oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§ 10 Produkthaftung

1. Der LIEFERANT ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, VIA TRAFFIC von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sofern VIA TRAFFIC verpflichtet ist, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der LIEFERANT sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.

2. Der LIEFERANT hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Der LIEFERANT wird VIA TRAFFIC auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

§ 11 Schutzrechte

1. Der LIEFERANT steht nach Maßgabe des Abs. 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

2. Der LIEFERANT ist verpflichtet, VIA TRAFFIC von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen VIA TRAFFIC wegen der in Abs. 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und VIA TRAFFIC alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der LIEFERANT nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

3. Weitere gesetzliche Ansprüche von VIA TRAFFIC wegen Rechtsmängeln der gelieferten Produkte bleiben unberührt.

§ 12 Verjährung

1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen VIA TRAFFIC geltend machen kann.

2. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim LIEFERANTEN ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der LIEFERANT die geltend gemachten Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die geltend gemachten Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, VIA TRAFFIC musste nach dem Verhalten des LIEFERANTEN davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

3. Für alle vertraglichen Mängelansprüche gelten die Verjährungsfristen des Kaufrechts unter Einschluss der unter Abs. 1 bezeichneten Modifizierungen. Soweit VIA TRAFFIC wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 13 Einhaltung von Gesetzen

1. Der LIEFERANT ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften.

2. Der LIEFERANT wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat VIA TRAFFIC die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.

3. Der LIEFERANT wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in diesem § 13 enthaltenen, den LIEFERANTEN treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.

§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand

1. Für diese Einkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen VIA TRAFFIC und dem LIEFERANTEN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

2. Ist der LIEFERANT Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von VIA TRAFFIC. Entsprechendes gilt, wenn der LIEFERANT Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. VIA TRAFFIC ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Einkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des LIEFERANTEN zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

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